Wenn die Nebenkostenabrechnung winkt! Tipps von Rechtsanwalt Franz Obst
Wenn die Nebenkostenabrechnung winkt! Hilfreiche Tipps von Rechtsanwalt Franz Obst
Franz Obst:
Genauso ist es! Also jetzt trudeln wieder alle Nebenkostenabrechnungen ein und der Vermieter sollte auch zusehen, dass er die Nebenkostenabrechnungen in der Jahresfrist dem Mieter zugänglich macht, weil er nämlich sonst mit Nachforderungen ausgeschlossen ist: Also nehmen wir jetzt mal den Abrechnungszeitraum 2012: Da ist die Abrechnung seit dem 31.12. durch, also seit dem 31.12.2013. Nach Ablauf des Silvesters kann er keine Nachforderungen mehr aus dieser Betriebskostenabrechnung stellen!
Nun muss man allerdings damit rechnen, dass der Vermieter in allerletzter Sekunde, sprich um 23:59 Uhr, durch die Straßen rennt und dem Mieter noch die Nebenkostenabrechnung einwirft. Wie ist das zu bewerten?
Franz Obst:
Wenn ich den Zugang am selben Tag noch brauche, dann muss der Einwurf in den Briefkasten erfolgen bis zum Zugang der gewöhnlichen Post. Wenn ich den abends um 18 Uhr einwerfe, guckt ja kein Mensch mehr in den Briefkasten.
Also kann man pünktlich zum Silvesterfeuerwerk die Korken doppelt knallen lassen?
Franz Obst:
Genauso ist es. Also dann ist auf jeden Fall eine Nachforderung ausgeschlossen. Als Mieter kann ich natürlich die Abrechnung, wenn Sie denn endlich doch noch zugeht, prüfen, und sagen: „So mein lieber Freund, ich habe die überprüft, ich habe aber noch ein Guthaben… und das kann ich als Mieter immer noch verlangen!“ Und wenn der Vermieter mit gar keiner Abrechnung rüberkommt, dann kann ich als Mieter natürlich sagen: „So, mein Junge, alle Fristen sind rum und jetzt verklage ich Dich auf Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlungen!“
Man fragt sich natürlich oft, was eigentlich alles unter „Nebenkosten“ fällt.
Franz Obst:
Gut, ich sage mal, es ist natürlich so, dass bei uns wie alles gesetzlich geregelt ist – wir haben eine sogenannte Betriebskostenverordnung – da stehen alle Betriebskosten drin, die überhaupt im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses umgelegt werden können und dann kommt es wieder auf den Mietvertrag an: welche Betriebskostenarten sind denn im Mietvertrag als umlegbar vereinbart? Und dann ist es so, muss man genau prüfen, ist überhaupt DIE Betriebskostenart, die umgelegt worden ist – meinetwegen grade Hausmeister oder Gartenpflege oder Müllabfuhr oder Grundsteuer, Haftpflichtversicherung - überhaupt vereinbart?
Im Zweifelsfall empfiehlt sich eben doch ein Besuch bei Franz Obst oder einem anderen Rechtsanwalt!
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